Gesetze / Landesrecht Bayern / Straßenausbaubeitrags-Erstattungsverordnung
SABErstV§ 3 Fälligkeit der Erstattungsleistungen
Stand: 25.08.2026
Die Fälligkeit der Erstattungsleistung hat die Erstattungsbehörde im Bescheid zu bestimmen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, zu welchem Zeitpunkt die Erstattungsleistung nach Maßgabe der im Staatshaushalt für diesen Zweck bereitgestellten Mittel zur Auszahlung kommen kann. Sind im laufenden Kalenderjahr noch ausreichende Mittel vorhanden, so kann sie für die Fälligkeit einen Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr vorsehen; andernfalls wählt sie einen Zeitpunkt in dem darauffolgenden Kalenderjahr, für das noch ausreichende Mittel vorhanden sind.