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Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz

§ 3 Wohnungsnutzungs- und Räumungsgebot

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Wird Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet, soll die zuständige Gemeinde anordnen, dass der Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen ist (Wohnnutzungsgebot). Die zuständige Gemeinde setzt hierfür eine Frist, die im Regelfall zwei Monate beträgt. Die zuständige Gemeinde kann auch die Räumung anordnen (Räumungsgebot).

§ 2 § 4