nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz (Sachsen) — Wohnungsnutzungs- und Räumungsgebot

Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet, soll die zuständige Gemeinde anordnen, dass der Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen ist (Wohnnutzungsgebot). Die zuständige Gemeinde setzt hierfür eine Frist, die im Regelfall zwei Monate beträgt. Die zuständige Gemeinde kann auch die Räumung anordnen (Räumungsgebot).

---

Zitiervorschlag: § 3 Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Zweckentfremdungsverbotsgesetz/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
