Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz
Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG§ 32 Schusswaffenverbot
Stand: 26.08.2026
Das Vorhalten von Schusswaffen und deren Gebrauch durch Bedienstete ist in der Einrichtung verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch auf Grund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.