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Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG

§ 26 Durchsuchung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/26#abs-2 (2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Einrichtungsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/26#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 kann der Einrichtungsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Unterzubringenden, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Einrichtung in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 19 Absatz 5 genannten Besuchern.

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