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Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung§ 12 Rechtsverhältnis nach Beendigung der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsische%20Verfassungsschutzpr%C3%BCfungsverordnung/12#abs-1 (1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an welchem dem Beamten das Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird. Dasselbe gilt, wenn die Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsische%20Verfassungsschutzpr%C3%BCfungsverordnung/12#abs-2 (2) Die nach § 10 zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassenen Beamten, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsische%20Verfassungsschutzpr%C3%BCfungsverordnung/12#abs-3 (3) Nach bestandener Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst kann der Anwärter als „Regierungsassistent zur Anstellung“ in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsische%20Verfassungsschutzpr%C3%BCfungsverordnung/12#abs-4 (4) Nach bestandener Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst kann der Anwärter als „Regierungsinspektor zur Anstellung“ in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.