(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an welchem dem Beamten das Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird. Dasselbe gilt, wenn die Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden wurde.
(2) Die nach § 10 zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassenen Beamten, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(3) Nach bestandener Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst kann der Anwärter als „Regierungsassistent zur Anstellung“ in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.
(4) Nach bestandener Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst kann der Anwärter als „Regierungsinspektor zur Anstellung“ in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.