Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über zugelassene Überwachungsstellen
SächsZÜSVO§ 3 Datei führende Stelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZ%C3%9CSVO/3#abs-1 (1) Die Datei führende Stelle ist zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt, die es der zuständigen Aufsichtsbehörde ermöglicht, die Durchführung der zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung überwachungsbedürftiger Anlagen vorgeschriebenen Prüfungen zu überwachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZ%C3%9CSVO/3#abs-2 (2) Datei führende Stelle ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZ%C3%9CSVO/3#abs-3 (3) Die in der Anlagendatei nach Absatz 1 zu erfassenden anlagenspezifischen Daten werden vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestimmt und im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.