(1) Die Datei führende Stelle ist zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt, die es der zuständigen Aufsichtsbehörde ermöglicht, die Durchführung der zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung überwachungsbedürftiger Anlagen vorgeschriebenen Prüfungen zu überwachen.
(2) Datei führende Stelle ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.
(3) Die in der Anlagendatei nach Absatz 1 zu erfassenden anlagenspezifischen Daten werden vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestimmt und im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.