Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über zugelassene Überwachungsstellen
SächsZÜSVO§ 2 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZ%C3%9CSVO/2#abs-1 (1) Nach Prüfungen gemäß den §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die Datei führende Stelle zum Zweck der Führung einer Anlagendatei gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Produktsicherheitsgesetzes zu übermitteln, soweit die Prüfungen ausschließlich durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind. Satz 1 gilt auch für angeordnete Prüfungen gemäß § 19 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung , sofern der Prüfumfang einer Prüfung nach § 15 oder § 16 der Betriebssicherheitsverordnung entspricht. Der Umfang, die Form und die Frist der Übermittlung anlagenspezifischer Daten werden von der Datei führenden Stelle nach § 3 festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZ%C3%9CSVO/2#abs-2 (2) Die zugelassenen Überwachungsstellen sind bei Prüfungen nach § 15 oder § 16 der Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, den Arbeitgeber bei festgestellten sicherheitserheblichen Mängeln mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung aufzufordern. Die Nachprüfung im Sinne von § 37 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Produktsicherheitsgesetzes darf nur die zugelassene Überwachungsstelle durchführen, die auch die Prüfung durchgeführt hat. Die Nachprüfung hat grundsätzlich am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage zu erfolgen. Wird die zugelassene Überwachungsstelle, die die Prüfung durchgeführt hat, nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 mit der Nachprüfung beauftragt oder stellt sie fest, dass sicherheitserhebliche Mängel nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig abgestellt wurden, hat sie die nach § 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) innerhalb von 14 Tagen davon in Kenntnis zu setzen. Dabei ist eine Kopie der letzten Prüfbescheinigung beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZ%C3%9CSVO/2#abs-3 (3) Die zugelassenen Überwachungsstellen sind verpflichtet, bei festgestellten Mängeln, durch die Beschäftigte oder andere Personen gemäß § 2 Absatz 15 der Betriebssicherheitsverordnung gefährdet werden, zur Vermeidung dieser Gefährdungen unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZ%C3%9CSVO/2#abs-4 (4) Die zugelassenen Überwachungsstellen sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Behörde im Einzelfall festzulegenden angemessenen Frist zu erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZ%C3%9CSVO/2#abs-5 (5) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben sich an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien zu beteiligen. Die Höhe der Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 festgelegt.