Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über zugelassene Überwachungsstellen
SächsZÜSVO§ 1 Erteilung einer Befugnis und Benennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZ%C3%9CSVO/1#abs-1 (1) Die Erteilung einer Befugnis und die Benennung als zugelassene Überwachungsstelle nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes sind schriftlich oder elektronisch bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beantragen. Die Befugnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Erteilung einer Befugnis erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der Datei führenden Stelle ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Erteilung der Befugnis besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZ%C3%9CSVO/1#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist durch die ZLS über jeden Erst- oder Änderungsantrag auf Erteilung einer Befugnis und Benennung zeitnah zu unterrichten.