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§ 9 SächsWprG (Sachsen) — Anwendung der Vorschriften für den Zivilprozess

Sächsisches Wahlprüfungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Befugnisse der oder des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie für Vereidigungen, Zustellungen, Ladungen, Termine und Fristen gelten die Vorschriften für den Zivilprozess entsprechend.