Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlprüfungsgesetz

SächsWprG

§ 4 Beschlussfähigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.

§ 3 § 5