Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlprüfungsgesetz
SächsWprG§ 4 Beschlussfähigkeit
Stand: 26.08.2026
Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.