Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wolfsmanagementverordnung
SächsWolfMVO§ 8 Entnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen (Gründe des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/8#abs-1 (1) Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn
1. ein Wolf einen Menschen verletzt, ihn verfolgt oder sich ihm gegenüber in sonstiger Weise unprovoziert aggressiv gezeigt hat,
2. sich ein Wolf einem Menschen außerhalb von Gebäuden und Fahrzeugen auf unter 30 Meter nähert, den Abstand zu diesem Menschen duldet und eine Vergrämung erfolglos geblieben ist,
3. sich ein Wolf zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, insbesondere bei der Futtersuche wiederholt nähert, eine Vergrämung erfolglos geblieben ist und sich durch die örtlichen Gegebenheiten die Gefahr für eine Annäherung an Menschen auf unter 30 Meter deutlich erhöht oder
4. ein Wolf wiederholt Haustiere, insbesondere Hunde im umfriedeten Bereich von Wohngrundstücken tötet, eine Vergrämung erfolglos geblieben ist und sich dadurch die Gefahr für Menschen deutlich erhöht.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen durch Dokumente des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie belegt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/8#abs-2 (2) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/8#abs-3 (3) Die Ausnahme nach Absatz 1 umfasst bei der Entnahme beider Elterntiere
1. das Fangen der zugehörigen Welpen, die jünger als drei Monate sind und deren Unterbringung in einem Gehege und
2. die Entnahme der zugehörigen Welpen.
Eine Entnahme von Welpen nach Satz 1 Nummer 2, die jünger als drei Monate sind, ist nur dann zugelassen, wenn eine Unterbringung in einem Gehege nach Satz 1 Nummer 1 nicht möglich ist. Vor der Entnahme des zweiten Elterntiers in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen nach Satz 1 durchgeführt wurden.