Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wolfsmanagementverordnung

SächsWolfMVO

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/16#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich

1. entgegen § 14 Absatz 1 einen Wolf anlockt, füttert oder ihm Futtermöglichkeiten zur Verfügung stellt oder sich einem Wolf gezielt annähert, ohne Berechtigter oder Verpflichteter nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 zu sein,

2. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 die Vorbereitung oder Durchführung der Besenderung, Vergrämung oder Entnahme behindert oder

3. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 das Sammeln von Wolfsspuren behindert oder technische Einrichtungen zum Nachweis von Wölfen insbesondere durch Beschädigung oder Entfernung beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/16#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/16#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde.

§ 15