Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wolfsmanagementverordnung

SächsWolfMVO

§ 14 Beeinträchtigung von Managementmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/14#abs-1 (1) Das Anlocken, Füttern und Zurverfügungstellen von Futtermöglichkeiten für Wölfe sowie die zielgerichtete Annäherung an Wölfe ist verboten. Dies gilt nicht für Maßnahmen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 13. Die ordnungsgemäße Jagdausübung auf anderes Wild bleibt hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/14#abs-2 (2) Die Behinderung von Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Besenderung, Vergrämung und Entnahme ist verboten. Ebenso ist es verboten, das Sammeln von Wolfsspuren zu behindern oder die Funktionsfähigkeit technischer Einrichtungen zum Nachweis von Wölfen insbesondere durch Beschädigung oder Entfernung zu beeinträchtigen.

§ 13 § 15