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§ 16 SächsWolfMVO (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Sächsische Wolfsmanagementverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich

1. entgegen § 14 Absatz 1 einen Wolf anlockt, füttert oder ihm Futtermöglichkeiten zur Verfügung stellt oder sich einem Wolf gezielt annähert, ohne Berechtigter oder Verpflichteter nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 zu sein,

2. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 die Vorbereitung oder Durchführung der Besenderung, Vergrämung oder Entnahme behindert oder

3. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 das Sammeln von Wolfsspuren behindert oder technische Einrichtungen zum Nachweis von Wölfen insbesondere durch Beschädigung oder Entfernung beeinträchtigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde.