Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung
SächsWeinRDVO§ 5a Inanspruchnahme der Genehmigungen für Neuanpflanzungen (zu § 7 Absatz 3 des Weingesetzes)
Stand: 26.08.2026
Außerhalb des Anbaugebietes dürfen Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur bis zu einer Gesamtfläche von 0,25 Hektar pro Jahr in Anspruch genommen werden.