Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung
SächsWeinRDVO§ 5 Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte (zu § 6a Absatz 2 des Weingesetzes)
Stand: 26.08.2026
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche ausgeübt wird, soweit die Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.