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§ 5a SächsWeinRDVO (Sachsen) — Inanspruchnahme der Genehmigungen für Neuanpflanzungen (zu § 7 Absatz 3 des Weingesetzes)

Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Außerhalb des Anbaugebietes dürfen Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur bis zu einer Gesamtfläche von 0,25 Hektar pro Jahr in Anspruch genommen werden.