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§ 5 SächsWeinRDVO (Sachsen) — Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte (zu § 6a Absatz 2 des Weingesetzes)

Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche ausgeübt wird, soweit die Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.