Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung
SächsWasserZuVO§ 5 Zuständigkeit der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Stand: 26.08.2026
Die obere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist zuständig für die Erteilung des Einvernehmens bei der Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes nach § 47 Abs. 3 Satz 1 SächsWG .