Die obere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist zuständig für die Erteilung des Einvernehmens bei der Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes nach § 47 Abs. 3 Satz 1 SächsWG .
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Die obere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist zuständig für die Erteilung des Einvernehmens bei der Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes nach § 47 Abs. 3 Satz 1 SächsWG .