Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsWaldG

§ 41 Polizeibehörde, Polizeiverordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/41#abs-1 (1) Die Forstbehörde hat in Ausübung der Forstaufsicht (§ 40) und des Forstschutzes (§ 50) die Befugnis einer besonderen Polizeibehörde im Sinne des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/41#abs-2 (2) Soweit es

1. zur Sicherung der Erhaltung und Pflege des Waldes oder

2. zum Schutz des Waldes, des Waldeigentums oder forstbetrieblicher Einrichtungen gegen rechtswidrige Taten Dritter oder

3. zum Schutz der Waldbesucher und zur Regelung der Erholung

erforderlich ist, kann die Forstbehörde Polizeiverordnungen erlassen.

§ 40 § 42