Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsWaldG§ 42 Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten
Stand: 26.08.2026
Die mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und sonstigen forstrechtlichen Vorschriften zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Forstbehörden und Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.