Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsWaldG§ 4 Kirchenwald
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/4#abs-1 (1) Wald von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und der ihrer Aufsicht unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist Kirchenwald im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/4#abs-2 (2) Die Vorschriften über Körperschaftswald finden auf Kirchenwald entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/4#abs-3 (3) Kirchenwald ist auf Antrag der obersten Kirchenbehörden oder der entsprechenden Stellen der anderen Religionsgemeinschaften den für Privatwald geltenden Vorschriften zu unterstellen; zuständig ist die obere Forstbehörde.