Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen SächsWaldG § 5 Waldbesitzer Stand: 26.08.2026 Sachsen Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind Waldeigentümer und Nutzungsberechtigte, sofern diese unmittelbare Besitzer des Waldes sind.