Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsWaldG§ 3 Waldeigentumsarten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/3#abs-1 (1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Freistaates Sachsen, des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/3#abs-2 (2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/3#abs-3 (3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der nicht Staatswald oder Körperschaftswald ist.