Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsWaldG§ 2 Wald
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/2#abs-1 (1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, die durch ihre Größe geeignet ist, eine Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion (§ 1 Nr. 1) auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/2#abs-2 (2) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften gelten als Wald auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen, Holzlagerplätze, im Wald liegende kleinere Wasserflächen, Moore, Heiden und Ödland sowie weitere mit dem Wald verbundene oder ihm dienende Flächen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/2#abs-3 (3) In der Flur oder im bebauten Gebiet liegende Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, kleinere Flächen, die mit Bäumen oder Hecken bestockt sind, Parkanlagen, Obstgärten, Baumschulen, Flurgehölzstreifen und -gruppen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 SächsWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 28.08.2020 – 6 A 49/19Zitiert von 4
- OVG Sachsen, 19.05.2022 – 1 C 82/21Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 29.11.2022 – 6 A 43/20Zitiert von 4
- OVG Sachsen, 17.07.2020 – 4 A 525/18Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.