Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsWaldG§ 21 Bau und Unterhaltung von Waldwegen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/21#abs-1 (1) Waldwege sind die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege, die der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung dienen. Die Waldbesitzer sollen im Rahmen ihres Leistungsvermögens die zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes notwendigen Wege bauen und unterhalten. Dabei sind das Landschaftsbild, der Waldboden und der Bewuchs zu schonen sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/21#abs-2 (2) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde einen Grundstückseigentümer im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und der Gemeinde verpflichten, die Anlage eines Waldweges auf seinem Grundstück gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/21#abs-3 (3) Waldbesitzer und Dritte, die durch den Weg Vorteile haben, sind in angemessenem Umfang zu den Kosten der Herstellung und Unterhaltung heranzuziehen.