Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsWaldG

§ 20 Wiederaufforstung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/20#abs-1 (1) Kahlgeschlagene oder stark verlichtete Waldflächen im Sinne des § 19 Abs. 1 sind ordnungsgemäß innerhalb von 3 Jahren wieder aufzuforsten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/20#abs-2 (2) Die Pflicht der Wiederaufforstung umfasst auch die Verpflichtung, die Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/20#abs-3 (3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung dem Waldbesitzer nicht zumutbar ist. Für Grundflächen, die längere Zeit unbestockt blieben, sind durch die Forstbehörde angemessene Fristen für die Wiederaufforstung zu bestimmen.

§ 19 § 21