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SächsWahlG

§ 8 Berufung der Wahlorgane

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/8#abs-1 (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/8#abs-2 (2) Die Wahlausschüsse bestehen aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und sechs von ihr oder ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzern. Für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Bei Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer sind die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/8#abs-3 (3) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie die Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Gemeinde berufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/8#abs-4 (4) Die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände bestehen aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder der Briefwahlvorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher als Vorsitzender oder Vorsitzendem, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben von der Gemeinde zu berufenden Wahlberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzern. Bei der Zusammensetzung der Wahlvorstände sollen die in der Gemeinde bestehenden Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/8#abs-5 (5) Niemand darf in mehrere Wahlorgane berufen werden. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht in Wahlorgane berufen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/8#abs-6 (6) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes auch für künftige Wahlen zu erheben und zu verarbeiten, sofern die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zahl der Berufungen als Mitglied eines Wahlvorstandes und die dabei ausgeübte Funktion.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/8#abs-7 (7) Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung Körperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Namen, Vornamen, akademischem Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zum Zweck der Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes diejenigen Personen zu benennen, die im Gemeindegebiet wohnen und volljährig sind. Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die Datenübermittlung zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/8#abs-8 (8) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen sonstigen Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen.

§ 7 § 9