Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz

SächsWahlG

§ 7 Wahlorgane

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/7#abs-1 (1) Wahlorgane sind

1. die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Wahlgebiet,

2. eine Kreiswahlleiterin oder ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis,

3. eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und

4. mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/7#abs-2 (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass für mehrere benachbarte Wahlkreise eine gemeinsame Kreiswahlleiterin oder ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/7#abs-3 (3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises einzusetzen sind. Sie oder er bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände und bei mehreren Gemeinden die mit der Briefwahldurchführung betraute Gemeinde.

§ 6 § 8