Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 9 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
Stand: 29.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/9#abs-1 (1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/9#abs-2 (2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 SächsWahlG →
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