Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 56 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 29.08.2023
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt.