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SächsWahlG

§ 55 Fristen, Termine und Form

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/55#abs-1 (1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder religiösen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/55#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, für den Fall einer Auflösung des Landtages die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/55#abs-3 (3) Soweit in diesem Gesetz oder in der Landeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen die nach diesem Gesetz oder der Landeswahlordnung vorgeschriebenen Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

§ 54 § 56