Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 52 Wahlstatistik
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/52#abs-1 (1) Das Ergebnis der Wahlen zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/52#abs-2 (2) In den von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen zu bestimmenden Wahlbezirken sind auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten sowie der Wählerinnen und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, soweit die Stimmabgabe der einzelnen Wählerinnen und Wähler dadurch nicht erkennbar wird.