Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz

SächsWahlG

§ 53 Landeswahlordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Landeswahlordnung) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, insbesondere über

1. die Bestellung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter, Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse, Wahlvorstände und Briefwahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane einschließlich der Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,

2. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

3. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Einsichtnahme, Berichtigung und Abschluss, den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

4. die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung von Wahlscheinen,

5. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,

6. das Verfahren nach § 18 Absatz 2 bis 4,

7. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, ihre Zulassung, die Beseitigung von Mängeln, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

8. Form und Inhalt des Stimmzettels,

9. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen,

10. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

11. die Briefwahl,

12. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten sowie in sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,

13. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

14. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern,

15. die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik.

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