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SächsWahlG

§ 51 Wahlkosten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/51#abs-1 (1) Die Kosten der Landtagswahl trägt der Freistaat Sachsen. Im Wege der Einzelabrechnung werden erstattet

1. den Gemeinden oder Verwaltungsverbänden

a)

die Kosten für den Versand der Wahlbenachrichtigungen,

b)

die Kosten für den Versand der Briefwahlunterlagen,

c)

die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände,

2. die Kosten der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter,

3. die Kosten der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters.

Die übrigen Kosten der Gemeinden oder Verwaltungsverbände werden durch einen Festbetrag je Wahlberechtigter oder Wahlberechtigten erstattet, der auf der Grundlage einer Kostenerhebung festgesetzt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/51#abs-2 (2) Der Betrag wird vom Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden (Verwaltungsgebäude) und Landkreise nicht berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/51#abs-3 (3) Der Freistaat Sachsen erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen verursachten notwendigen Ausgaben.

§ 50 § 52