Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 50 Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/50#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber eines nach Maßgabe des § 20 Absatz 3 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 10 Prozent der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Direktstimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 2,56 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/50#abs-2 (2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von der Bewerberin oder dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Sächsischen Landtages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages festgesetzt und ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/50#abs-3 (3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute und relative Obergrenze finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/50#abs-4 (4) Die nach dem Parteiengesetz vom Bund dem Freistaat Sachsen für die Landesverbände der Parteien zugewiesenen Mittel werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages ausgezahlt.