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§ 5 SächsWahlG (Sachsen) — Wahl in den Wahlkreisen

Sächsisches Wahlgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In jedem Wahlkreis wird eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter gewählt. Gewählt ist die Direktkandidatin oder der Direktkandidat, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.