Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 37 Feststellung des Briefwahlergebnisses
Stand: 26.08.2026
Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktkandidatinnen und Direktkandidaten) und Landeslisten entfallen.