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§ 37 SächsWahlG (Sachsen) — Feststellung des Briefwahlergebnisses

Sächsisches Wahlgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktkandidatinnen und Direktkandidaten) und Landeslisten entfallen.