Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 25 Beseitigung von Mängeln
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/25#abs-1 (1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/25#abs-2 (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1. die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,
2. die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die oder der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Absatz 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind,
4. die Bewerberin oder der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass ihre oder seine Person nicht feststeht, oder
5. die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers fehlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/25#abs-3 (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Absatz 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/25#abs-4 (4) Gegen Entscheidungen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren können die Vertrauenspersonen oder die Bewerberin oder der Bewerber den Kreiswahlausschuss anrufen.