Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/26#abs-1 (1) Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
1. verspätet eingereicht sind oder
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.
Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/26#abs-2 (2) Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Bewerberin oder der Bewerber und die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde einlegen. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tage vor der Wahl getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/26#abs-3 (3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am 48. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.