Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/17#abs-1 (1) Die Gemeinden führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis. Für die Führung des Wählerverzeichnisses dürfen, soweit erforderlich, die Daten des Melderegisters genutzt werden. Alle Wahlberechtigten haben das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn diejenige oder derjenige, die oder der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/17#abs-2 (2) Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein. Das Gleiche gilt für Wahlberechtigte, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind.