Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 41 Aufgaben und Gegenstand der Mitwirkung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/41#abs-1 (1) Die Bewohnervertretung hat folgende Aufgaben:

1. auf die Durchführung von Maßnahmen, die dem Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner dienen, insbesondere solcher zur Förderung der Qualität im Bereich der Betreuung, der Verpflegung oder des Wohnens, bei der Einrichtungsleitung oder dem Träger der Einrichtung hinzuwirken,

2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls bei der Einrichtungsleitung oder in besonderen Fällen beim Träger auf deren Erledigung hinzuwirken,

3. neuen Bewohnerinnen und Bewohnern auf deren Wunsch zu helfen, sich in der Einrichtung einzuleben,

4. bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach Absatz 2 mitzuwirken,

5. auf deren Wunsch eine Stellungnahme zum Prüfbericht der zuständigen Behörde abzugeben,

6. Versammlungen der Bewohnerinnen und Bewohner durchzuführen sowie

7. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/41#abs-2 (2) Die Bewohnervertretung wirkt bei Entscheidungen der Einrichtungsleitung oder des Trägers der Einrichtung in folgenden Angelegenheiten mit:

1. Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Hausordnung,

2. Änderungen des Entgelts der Einrichtung,

3. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,

4. Unterkunft, Betreuung, Verpflegung und Teilhabe,

5. Alltags- und Freizeitgestaltung,

6. Planung oder Durchführung von Veranstaltungen,

7. Maßnahmen des Beschwerdemanagements der Einrichtung, sofern diese Auswirkungen auf die Qualität der Betreuung, der Verpflegung oder des Wohnens haben oder der Weiterentwicklung der Versorgungsqualität dienen,

8. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebs der Einrichtung,

9. der Änderung der Art und des Zwecks der Einrichtung oder ihrer Teile,

10. dem Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung,

11. baulichen Veränderungen oder einer umfassenden Instandsetzung der Einrichtung,

12. Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen,

13. Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit dem Träger der Eingliederungshilfe,

14. Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung und Teilhabe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/41#abs-3 (3) Die Bewohnervertretung wird von der Einrichtungsleitung und dem Träger rechtzeitig in die Entscheidungsfindung der Angelegenheiten nach Absatz 2 einbezogen und nach Möglichkeit auch fachlich beraten. Sie hat das Recht, die Vorstellungen der Bewohnerinnen und Bewohner darzulegen sowie Vorschläge zu unterbreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/41#abs-4 (4) Die Bewohnervertretung kann sich jederzeit an die zuständige Behörde mit der Bitte um Beratung hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Rechte wenden. In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ist der Bewohnervertretung die Gelegenheit zu geben, mit der Besuchskommission nach § 14 des Sächsischen Inklusionsgesetzes sowie nach § 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673) zu sprechen und Wünsche oder Beschwerden vorzutragen.

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