Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 19 Leitung mehrerer Einrichtungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/19#abs-1 (1) Soll eine Person zwei oder mehr Einrichtungen leiten oder in mehreren Einrichtungen als verantwortliche Pflegefachkraft eingesetzt werden, muss diese der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 Nummer 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes angezeigt werden. Die Anzeige hat Angaben zu enthalten, wie die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes trotz des vorgesehenen Personaleinsatzes sichergestellt werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/19#abs-2 (2) Soll eine Person in einer Einrichtung zugleich die Aufgaben der Einrichtungsleitung wahrnehmen und als verantwortliche Pflegefachkraft eingesetzt werden, muss dies der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 Nummer 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes angezeigt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/19#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann den Personaleinsatz nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betreuung, Assistenz oder Pflege für die Bewohnerinnen und Bewohner dadurch beeinträchtigt werden können.

§ 18 § 20