(1) Soll eine Person zwei oder mehr Einrichtungen leiten oder in mehreren Einrichtungen als verantwortliche Pflegefachkraft eingesetzt werden, muss diese der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 Nummer 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes angezeigt werden. Die Anzeige hat Angaben zu enthalten, wie die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes trotz des vorgesehenen Personaleinsatzes sichergestellt werden soll.
(2) Soll eine Person in einer Einrichtung zugleich die Aufgaben der Einrichtungsleitung wahrnehmen und als verantwortliche Pflegefachkraft eingesetzt werden, muss dies der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 Nummer 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes angezeigt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann den Personaleinsatz nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betreuung, Assistenz oder Pflege für die Bewohnerinnen und Bewohner dadurch beeinträchtigt werden können.