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SächsWPVO

§ 4 Pflicht zur Anzeige von Wärmeplänen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWPVO/4#abs-1 (1) Die planungsverantwortliche Stelle hat den nach § 23 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes im Internet veröffentlichten Wärmeplan dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz unverzüglich und unter Angabe der Internetadresse anzuzeigen. Dies gilt auch für dessen Fortschreibungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWPVO/4#abs-2 (2) Gemeinden haben Wärmepläne, die im Anwendungsbereich von § 1 Absatz 2 erstellt wurden, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 anzuzeigen. Hierbei haben die Gemeinden zu belegen, warum diese Wärmepläne mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar sind. Die wesentliche Vergleichbarkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder des Landes war. Für Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet waren, ist die Frist des Satzes 1 der 31. Dezember 2026, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWPVO/4#abs-3 (3) Im Rahmen der Anzeigepflicht sind ebenso die entsprechenden Wärmepläne sowie die nach Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes erstellten Daten sowie textlichen, grafischen und kartografischen Darstellungen an das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz in einem offenen Dateiformat zu übermitteln.

§ 3 § 5